Rechtliche Grundlagen

Auszug aus Thüringer Schulordnung
Auszug aus Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums ...
Erwerb der Qualifikation ...
Beschluss der KMK (17.09.1999)

Auszug aus Thüringer Schulordnung

§47: Fächer und besondere Fördermaßnahmen

(7) Für Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, können besondere Fördermaßnahmen eingerichtet werden. Darüber hinaus können in Grund- und Regelschulen besondere Fördermaßnahmen eingerichtet werden für


Auszug aus Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 25. Februar 2000 - Sicherheit im Schulsport (Gz: 2A5/51743)

Dritter Teil

Zusätzliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote

1. Förderunterricht

Sportförderunterricht umfasst Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Haltungs-, Organleistungs- und Koordinationsschwächen sowie Fördermaßnahmen für wenig motivierte, leistungsschwache oder bewegungsgehemmte Kinder und Jugendliche.
Unter anderem ist es Ziel dieses Unterrichts, über die Erweiterung der sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auch zum Abbau von eventuell vorhandenen sozialen Randstellungen und somit zu einer ausgeglichenen psychischen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen beizutragen.
Im Sportförderunterricht werden keine Leistungsnachweise verlangt; Benotungen entfallen.

1.1. Teilnahme

Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist freiwillig. Vor Aufnahme in den Sportförderunterricht ist das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Die Aufnahme in den Sportförderunterricht sollte in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.
Eltern können ihr Kind für den Sportförderunterricht vorschlagen. Die Teilnahme am Sportförderunterricht kann auch auf Empfehlung des Arztes erfolgen. Das Vorschlagsrecht haben auch Lehrer, die Haltungsschwächen oder Organleistungs­bzw. Koordinationsschwächen bei den Schülern feststellen. Das gilt vor allem für die Sportlehrer.
Die Entscheidung über die Teilnahme am Sportförderunterricht trifft der Schulleiter mit dem für diesen Unterricht qualifizierten Lehrer.

1.2. Wochenstundenzahl
An Grund-, Regel- und Förderschulen sowie an Gymnasien, an denen befähigte Lehrkräfte vorhanden sind, können über den in den Stundentafeln ausgewiesenen Sportunterricht hinaus bis zu zwei Wochenstunden Sportförderunterricht eingerichtet werden. Für den Sportförderunterricht können die Ergänzungsstunden laut Stundentafeln oder freiwillige Unterrichtsangebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stundenkontingente genutzt werden.
1.3. Größe der Fördergruppen

Bei der Einrichtung des Sportförderunterrichts ist in der Regel von einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, bei Förderschulen von mindestens sechs Schülern, auszugehen. Eine Gruppe soll in der Regel nicht mehr als 15 Schüler umfassen.
Der Sportförderunterricht kann klassenstufen- und schulübergreifend erteilt werden.

1.4. Einsatz von Sportlehrern im Sportförderunterricht

Sportförderunterricht dürfen nur Sportlehrer erteilen, die die entsprechende Qualifikation in einer Fortbildungsmaßnahme des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) oder in einer vom ThILLM anerkannten Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme erworben haben.

Erfurt, den 25. Februar 2000

Hermann Ströbel


Erwerb der Qualifikation für die Erteilung von Sportförderunterricht im Freistaat Thüringen

- Rahmenplan -

I Rahmenbedingungen

Gesetzliche Grundlagen

Grundlagen des Fortbildungsprogrammes zum Erwerb der Qualifikation für das Erteilen von Sportförderunterricht (SFU) sind:

Die Bundes- bzw. Länderorientierungen für den Auf- und Ausbau von SFU an den Schulen begründen sich auf alarmierende Informationen über die Entwicklung von Zivilisationsschäden bei Kindern und Jugendlichen.
Von dem Grundsatz ausgehend, "daß die motorische Entwicklung und die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit in einem Wechselverhältnis mit der psychischen, geistigen und sozialen Entwicklung stehen" (vgl. Beschluß der KMK), wird die Forderung nach einer Intensivierung des SFU in allen Ländern erhoben.
SFU versteht sich heute als eine bewegungserzieherische Zusatzmaßnahme für Schüler, die im Sportunterricht, im Ergebnis schulpsychologischer Beratungen oder schulärztlicher Untersuchungen als "auffällig" eingestuft wurden. Diese "Auffälligkeiten" zeigen sich als Leistungsschwächen im Bereich der koordinativen, motorischen und konditionellen Fähigkeiten, als Organleistungsschwächen, als Schwächen des Stütz- und Bewegungsapparates und zunehmend auch im Verhalten der Schüler.
SFU ist kein Ersatz für notwendige physio- oder psychotherapeutische Behandlung, sonder eingegliedert in ein sportpädagogisches Gesamtkonzept, geeignet, schwächeren Schülern den Anschluß an das Niveau des Klassenverbandes zu erleichtern, die Freude am sportlichen Erlebnis zu ermöglichen und ein neues Selbstwertgefühl aufzubauen. Günstige Rahmenbedingungen ( kleine Gruppe, intensive individuelle Zuwendung, vielseitiges Übungsreportoire, kein Leistungsdruck durch Noten) sind dafür zu schaffen.
Aus der Spezifik des SFU ergeben sich vertiefende theoretische Kenntnisse sowie besondere methodisch-praktische Fähigkeiten für die Durchführung von SFU. Vorausgesetzt werden vor allem Zuwendung und pädagogisches Geschick im Umgang mit dem leistungsschwachen Kind.

Ausbildungsmodus/-wege

Die Aus-, Weiter- bzw. Fortbildung zum Erwerb der Qualifikation zur Erteilung von SFU ist

In der Lehrerfortbildung wird ein abgeschlossenes Studium mit dem Fach Sport bzw. dem Wahlfach Sport für die Qualifikation vorausgesetzt. Der Ausbildungsumfang umfaßt 72 Unterrichtsstunden...

Prüfungsmodalitäten

Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen Prüfung, einer Prüfungslektion und einer mündlichen Prüfung.
Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist ein >80% Teilnahmenachweis an den Veranstaltungen.
Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form einer schriftlichen Vorbereitung der Prüfungslektion. Sie gliedert sich in eine Sach-Literaturanalyse, didaktisch-methodische Überlegungen, einen Lektionsentwurf zu einem selbstgewählten Thema...
Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Colloquiums. Sie beinhaltet den Nachweis grundlagentheoretischer Kenntnisse sowie Anwendungswissen...
Die Bewertung der Prüfung erfolgt mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden". Das Ergebnis "bestanden" setzt den erfolgreiche Nachweis aller drei Teilbereiche der Prüfung voraus. Eine Prüfungswiederholung ist möglich.

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus

  1. zentrale Qualifizierungsmaßnahme des ThILLM
  2. regionale Qualifizierungsmaßnahme im Auftrag des ThILLM

II Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung

1. Didaktisch-methodische Bezugsebene

1.1. Quellen des SFU
1.2. Bedingungs- und Entscheidungsebenen des SFU
1.3. Didaktisch-methodische, funktionelle Auswahl von Übungen

Darstellung und Begründung auszuwählender Übungen zu ausgewählten Lernzielen, z.B. zur Kompensation von

unter den Aspekten: Altersgemäßheit, Kingemäßheit, Individualität und hoher emotionaler Affektivität.

Beispielhafte Darstellung von Modellektionen zu o.g. Schwerpunkten unter Beachtung didaktischer und trainingswissenschaftlicher Grundsätze des SFU.

2. Anatomisch-physiologische Grundlagen

2.1. Haltungsschwächen - muskuläre Dysbalancen
2.2. Kraft- und Beweglichkeitsschulung unter besonderer Beachtung des leistungs- bzw. haltungsschwachen Kindes
2.3. Leistungs- und Belastungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Atmungssystems im Kindes- und Jugendalter
2.4. Stoffwechselerkrankungen und deren Einfluß auf die körperliche Leistungsfähigkeit
2.5. Anatomisch-physiologische Grundlagen koordinativer Leistungsfähigkeiten

3. Psychomotorische Grundlagen

3.1. Motorisches Lernen - Grundlagen und Erkenntnisse
3.2. Diagnostik von Bewegungs- und Verhaltensauffälligkeiten
3.3. Bewegungsungeschickte Kinder und Fördermaßnahmen
3.4. Bewegungsunruhige Kinder und Fördermaßnahmen

Bad Berka, September 1997


Grundsätze für die Durchführung von Sportförderunterricht sowie für die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.02.1982 in der Fassung vom 17.09.1999)

Präambel

Der Sport gehört zu jenen schulischen Lern- und Erfahrungsbereichen, die in den zurückliegenden Jahrzehnten eine besondere Entwicklung erfahren haben.
Vielfältige Maßnahmen in den einzelnen Ländern - von der Lehrerausbildung über neue Curricula bis zur Einführung täglicher Bewegungszeiten, vom Sportstättenbau bis zur bewegungsfreundlichen (Um-)Gestaltung der Schulhöfe - haben hierzu beigetragen. Die Kultusministerkonferenz hat sich bei dieser Entwicklung als Ort der Koordinierung bewährt.
Die veränderten Lebensbedingungen machen für eine zunehmende Anzahl von Schülerinnen und Schülern den Sportunterricht ergänzende Fördermaßnahmen erforderlich. Dazu zählen insbesondere auch Angebote eines Sportförderunterrichts, dessen Weiterentwicklung folgende Prinzipien zugrunde liegen:

I. Sportförderunterricht

1. Begründung

Der Sportförderunterricht kann zusätzlich zum obligatorischen Sportunterricht an den Schulen durchgeführt werden. Er ist vor allem für Schülerinnen und Schüler bestimmt, die motorische Defizite und psycho-soziale Auffälligkeiten aufweisen, und zielt darauf ab, ihre Bewegungsentwicklung positiv zu beeinflussen und ihre Gesundheit und damit ihr Wohlbefinden zu steigern.
Oft korrelieren schulische Lernleistungen und auffälliges psycho-soziales Verhalten bei Schülerinnen und Schülern sehr eng mit körperlichen Entwicklungsrückständen und motorischen Leistungsdefiziten. Daher dient der Sportförderunterricht auch der Steigerung einer allgemeinen schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit und verbesserten Integration der Schülerinnen und Schüler in das Schulleben.

2. Aufgaben

Im Sportförderunterricht sollen Schülerinnen und Schüler mit motorischen und psycho-sozialen Schwächen durch eine besonders qualifizierte Lehrkraft langfristig und gezielt gefördert werden. Sie sollen sich der Leistungsfähigkeit ihres Körpers (wieder) sicher werden und jene Kompetenzen erwerben, die für die Teilnahme am Bewegungsleben der Gleichaltrigen wichtig sind.
Für Kinder und Jugendliche mit schwerwiegenden körperlichen Defiziten und psycho-motorischen Störungen sollten zusätzliche therapeutische Möglichkeiten aufgezeigt werden. Die Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher ist vorzusehen, soweit dies möglich ist.
Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler für den Sportförderunterricht erfolgt unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten und ist vorrangig unter spezifischen sportpädagogischen Förderungskriterien durchzuführen. Die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Sportlehrkräften und Gesundheitsämtern, speziell Schulärztinnen bzw. Schulärzten, sowie niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten werden ebenso durch die Länder geregelt wie die Modalitäten zur Durchführung ggf. zusätzlich erforderlicher ärztlicher Untersuchungen.

3. Didaktisches Konzept

Ziel des Sportförderunterrichts ist die ganzheitliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Bewegung, Spiel und Sport unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheit. Dabei sollen didaktische Prinzipien wie Kindgemäßheit, Offenheit, Freiwilligkeit und Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Eine isolierte Berücksichtigung biologisch-medizinischer Aspekte und ein ausschließlich auf die körperliche Symptomatik ausgerichtetes unterrichtliches Vorgehen sind im Sinne eines ganzheitlichen Persönlichkeits- und Gesundheitsverständnisses nicht ausreichend.
Mangel an Bewegungserfahrungen bzw. einseitige Anforderungen führen in der Regel zu körperlichen Einschränkungen und ziehen häufig psychische und soziale Belastungen und Probleme der Kinder und Jugendlichen nach sich. Deshalb soll der Sportförderunterricht zusätzlich einen Ausgleich für psycho­soziale Probleme bieten. Er dient den Schülerinnen und Schülern zur Steigerung des Selbstwertgefühls, zur Entwicklung einer positiven Grundeinstellung und als Bereich der psychischen Entspannung und des sozialen Wohlbefindens.

4. Inhalte

Der Sportförderunterricht bezieht alle Inhalte des Schulsports mit ein, soweit dies sinnvoll und organisatorisch möglich ist. Die Auswahl der Inhalte soll sich vornehmlich an den grundlegenden und spezifischen Bedürfnissen der an ihm teilnehmenden Schülerinnen und Schüler orientieren. Anregungen aus ihrem Bewegungsleben und Spielverhalten sollten berücksichtigt und aufgenommen werden. Ferner sollte der Entwicklung sportlicher Neigungen und Interessen, die in die Freizeit hineinwirken, Raum gegeben werden.
Inhaltliche Schwerpunkte stellen - insbesondere im Primarbereich - elementare Körper- und Bewegungserfahrungen und die Förderung bzw. Entwicklung sozialer Kompetenzen dar. Der Förderung von Wahrnehmung und Bewegungskoordination kommt eine herausgehobene Bedeutung zu. Daneben sollten eine vielfältige Beanspruchung der Muskulatur sowie eine Erhöhung der physischen wie psychischen Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit angestrebt werden.
Inhaltliche Schwerpunkte bilden darüber hinaus insbesondere der Aufbau von Befähigung und Motivation zum Sporttreiben in Schule und Freizeit und die Vermittlung von Kompetenzen im Hinblick auf eine dem individuellen Leistungsvermögen angemessene sportliche Belastung.

5. Organisation

Der Sportförderunterricht soll inhaltliche Bezüge zum obligatorischen Sportunterricht und zum außerunterrichtlichen Schulsport herstellen. Eine Kooperation der im Sportförderunterricht tätigen Lehrkräfte mit den übrigen Lehrkräften der Schule ist erforderlich. Vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern ist die Integration der Eltern in die Fördermaßnahmen, stärker als im sonstigen schulischen Leben üblich, anzustreben. Die Eltern sollten über die Bedeutung der Motorik für die Gesamtentwicklung eines Kindes informiert werden. Im Rahmen der außerschulischen Kooperation sollte insbesondere auch die Zusammenarbeit mit Sportvereinen erfolgen

6. Qualifikation der Lehrkräfte

Die Qualifikation der im Sportförderunterricht tätigen Lehrkräfte unterliegt besonderen Anforderungen. Eine Zusatzausbildung ist erforderlich.

II. Ausbildung

1. Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Erteilen von Sportförderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit deutlichen körperlichen Entwicklungsrückständen, motorischen Defiziten, psycho-motorischen Störungen und psycho-sozialen Auffälligkeiten in allen Schularten und Schulformen.

2. Ausbildungswege

Die Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht kann durchgeführt werden

  1. für Studierende im Fach Sport im Rahmen des Studienganges für ein Lehramt an Schulen,
  2. für Lehrkräfte im Schuldienst mit Fakultas Sport bzw. einer Unterrichtserlaubnis für Sport.

3. Zulassung zur Ausbildung

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Nummer 2a) werden durch die entsprechenden Studienordnungen und Ausbildungsgänge der Hochschulen, die Zulassungsvoraussetzungen für die besonderen Lehrgänge nach Nummer 2b) durch die Bestimmungen der Länder geregelt.

4. Umfang und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst mindestens 72 Stunden und berücksichtigt folgende Schwerpunkte:

  1. Didaktik und Methodik des Sportförderunterrichts,
  2. didaktisch-methodische Übungen,
  3. unterrichtspraktische Ausbildung,
  4. biologisch-medizinische Grundlagen des Sportförderunterrichts.

5. Ausbildungsinhalte

Inhalte der Ausbildung sollten sein:
  1. Didaktik und Methodik des Sportförderunterrichts
  2. didaktisch-methodische Übungen im Sportförderunterricht (Übungen mit Experimentalcharakter)
  3. biologisch-medizinische Grundlagen des Sportförderunterrichts

III. Prüfung

1. Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung sollen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie befähigt sind, Sportförderunterricht zu erteilen. Mit Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung erworben, Sportförderunterricht in der Schule zu erteilen.
  1. Prüfungsausschuss
  2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Die Prüfung wird nach den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
Vor der Zulassung zur Prüfung ist die vorgeschriebene Ausbildung nach Abschnitt II. nachzuweisen.

4. Gliederung der Prüfung

Die Prüfung kann einen lehrpraktischen Teil sowie einen schriftlichen und einen mündlichen Teil beinhalten. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und den Umfang der Prüfung treffen die Länder.

5. Bewertungen der Prüfungsleistungen und Prüfungsergebnisse

Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie über die Feststellung des Prüfungsergebnisses treffen die Länder.

6. Wiederholungen der Prüfung

Wiederholungen der Prüfung sind bei Nichtbestehen zulässig.