Sicherheitsbestimmungen – Sicherheit im Schulsport

Gz: 2A5/51743

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums vom 25. Februar 2000

Erster Teil:
Grundsätze für die Sicherheit im Schulsport

  1. Für den Sportunterricht ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht wegen der hierbei auftretenden Gefahren von besonderer Bedeutung. Der Sportlehrer entscheidet auf Grund der fachlichen Kompetenz und unter Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht, ob und in welchem Umfang Hilfen und Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind.
    Sportarten mit besonderen Risiken erfordern von der Lehrkraft entsprechende Qualifikationen für das Unterrichten oder das Leiten von Maßnahmen (Skikurse, Wasserwanderungen u.a.).
    Werden solche Schulprojekte/-veranstaltungen, für die die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten unbedingt vorliegen muss, von schulfremden fachlich qualifizierten Personen geführt, verbleibt die Verantwortung (Weisung und Leitungsbefugnis) auf jeden Fall bei der leitenden Lehrkraft.
  2. Der Sportlehrer hat die Sportstätte als erster zu betreten und als letzter zu verlassen.
  3. Sportgeräte und Übungsstätten sind vor ihrer Benutzung vom Sportlehrer jeweils auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen. Nicht betriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht genutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Schulleiter zu melden. Die Sportgeräte sind nur bestimmungsgemäß zu nutzen und entsprechend der Hallenordnung so abzustellen, dass im Sportunterricht keine Gefährdungen für die Schüler entstehen.
  4. Der Sportlehrer hat sich vor Beginn des Unterrichts davon zu überzeugen, dass die Erste-Hilfe-Einrichtungen einsatzbereit sind. Bei Schülerunfällen ist der Lehrer verpflichtet, unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und, soweit erforderlich, ärztliche Hilfe zu veranlassen.
  5. Lehrer und Schüler haben während des Sportunterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen. Um Verletzungen vorzubeugen, sind Uhren und Schmuckgegenstände (ggf. auch Ohrstecker, Piercing) während des Sportunterrichts abzulegen, soweit von ihnen Gefahren für den Schüler selbst oder andere Schüler ausgehen können. Im Weigerungsfall entscheidet der Sportlehrer über die Teilnahme des Schülers an der jeweiligen Übung.
  6. Bei Brillenträgern kann die Gefahr von Augenverletzungen und anderen Schnittverletzungen sowie einer Beschädigung der Brille durch das Tragen einer Sportbrille mit bruchsicheren Spezialgläsern verringert werden. Die Schule soll die Eltern auf das Tragen einer Sportbrille im Sportunterricht hinweisen. Über die Teilnahme eines Schülers mit Sehschwäche und die Einzelheiten der Teilnahme (mit Brille/ohne Brille) entscheidet der Sportlehrer unter Berücksichtigung der Risiken der einzelnen Übungen ggf. in Absprache mit den Eltern.

Zweiter Teil:
Einzelregelungen

1. Schulschwimmen

1.1. Durchführungsbestimmungen für den Schwimmunterricht

1.1.1. Der Anfangsschwimmunterricht ist verbindlich, wenn die notwendigen Bedingungen gegeben sind.
Schüler, die ein ärztliches Attest vorweisen, das sie vom Schwimmen befreit, nehmen nicht am Schulschwimmen teil.
Muslimische Schüler werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schwimmunterricht freigestellt.
Zu Beginn des Schuljahres sind die Eltern durch den betreffenden Klassenlehrer über die Durchführung der Schwimmausbildung in Kenntnis zu setzen. Die Eltern bestätigen in schriftlicher Form, dass keine gesundheitlichen Bedenken für die Teilnahme ihres Kindes am Schwimmunterricht bestehen.
Der Schwimmunterricht erfolgt in der Regel in den Klassenstufen 3 oder 4 ganzjährig. Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten ist die Erteilung des Schwimmunterrichts epochal oder in Kursen möglich.
Der Schwimmunterricht kann in den Klassenstufen 5 bis 12 weitergeführt werden.
Zu Beginn jedes Schulhalbjahres sind alle Schüler über Gefahren beim Schwimmen zu belehren. Die Belehrung ist im Klassenbuch zu vermerken. Auf die Einhaltung von Verhaltensregeln im Schwimmunterricht ist ständig zu achten.

1.1.2. Die Aufsichtspflicht der Lehrer erstreckt sich über die gesamte Aufenthaltszeit der Schüler in der Schwimmstätte.
Lehrer haben den Bereich der Schwimmausbildung als erste zu betreten und als letzte zu verlassen. Vor jedem Betreten der Schwimmstätte sowie unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Schwimmunterrichts ist die Anwesenheit der Schüler festzustellen.
Zur Sicherung der Aufsicht und zur Gewährleistung eventuell notwendiger Rettungsaktionen ist die ständige Anwesenheit der den Schwimmunterricht erteilenden Lehrer im Schwimmbeckenbereich erforderlich. Dabei müssen sie ihren Standort so wählen, dass sie alle, insbesondere die im Wasser befindlichen Schüler ihrer Schwimmgruppe beobachten können.
In den Umkleideräumen ist für Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 die erforderliche Aufsicht zu gewährleisten. In den Klassenstufen 5 bis 9 ist die Anwesenheit eines männlichen Aufsichtsführenden für die Jungen und einer weiblichen Aufsichtsführenden für die Mädchen erforderlich.
Es ist darauf zu achten, dass Schüler beim Schwimmen insbesondere

Übungen mit erhöhten Gefahren (wie Startsprünge, Wasserspringen, Tauchen) dürfen nur dann im Unterricht erfolgen, wenn die Lehrer über entsprechende eigene Erfahrungen verfügen und das methodische Vorgehen beherrschen. Die Schüler sind über die besonderen Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Kopf-und Startsprünge in Becken mit weniger als 1,35 m Wassertiefe sind verboten. Bei allen Sprüngen ins Wasser darf erst gesprungen werden, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist. Lehrer müssen Schwimmkleidung oder andere für den Schwimmunterricht geeignete Kleidung tragen, die eine sofortige Rettung von Schülern ermöglicht.

1.1.3. Bei der Schwimmausbildung im Anfangsunterricht dürfen von einem Lehrer höchstens 15 Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Wird diese Messzahl überschritten, ist zusätzlich die Anwesenheit einer weiteren Aufsichtsperson in der Schwimmstätte erforderlich. Diese Aufsichtsperson muss über die aktuelle Rettungsfähigkeit verfügen.
Im Schwimmunterricht der Förderschule entscheidet der Schulleiter entsprechend Art und Umfang der Behinderung über die Teilnahme der Schüler sowie über den Einsatz eines weiteren Lehrers / einer weiteren Sonderpädagogischen Fachkraft.

1.1.4. Der Schwimmunterricht ist nur in öffentlichen Schwimmbädern durchzuführen. Der von der Schule genutzte Beckenteil muss vom öffentlichen Badebetrieb abgetrennt sein (z.B. Schwimmleine).
Lehrer müssen mit den Sicherheits-und Rettungsvorkehrungen sowie den gültigen Bestimmungen der jeweiligen Schwimmstätte vertraut sein und sich von der Einsetzbarkeit der Rettungsgegenstände sowie der Materialien der Ersten-Hilfe vor jeder Unterrichtsstunde überzeugen.
Die Zeitdauer einer Übungseinheit ist entsprechend der Wasser-und Lufttemperatur sowie unter Berücksichtigung der speziellen Alters-und Entwicklungsbesonderheiten der Schüler festzulegen.

1.2. Einsatz von Sportlehrern im Schulschwimmunterricht

Voraussetzungen für den Einsatz als Lehrer im Schulschwimmunterricht sind:

Rettungsfähigkeit umfasst Grundkenntnisse der Ersten Hilfe, der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) und des Rettungsverhaltens im und am Wasser.
Stehen für die Durchführung des Schwimmunterrichts keine Grundschullehrer mit der Lehrbefähigung Sport zur Verfügung, können auch Grundschullehrer/Fachlehrer/ Diplomlehrer mit abgeschlossener Schwimmmeisterausbildung den Schwimmunterricht erteilen.
Schwimmunterricht darf nicht von Lehrern mit zeitlich befristeter Unterrichtsbeauftragung für das Fach Sport durchgeführt werden.
Die Bestätigung als Lehrer für den Schulschwimmunterricht erfolgt für ein Schuljahr durch das zuständige Staatliche Schulamt.
Fortlaufende Anerkennung der Rettungsfähigkeit setzt voraus, dass der Lehrer eine ständige Aktualisierung seiner Grundkenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sichert. Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (in der Regel im Zeitraum von drei Jahren) hat der Lehrer nachzuweisen.

1.3. Schwimmen und Baden bei sonstigen Schulveranstaltungen

Bei Schulveranstaltungen (Schülerfahrten, Schullandheimaufenthalten usw.), bei denen Schülern Gelegenheit zum Schwimmen und Baden in öffentlichen Schwimmbädern gegeben wird, muss die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Lehrer behält auch die Verantwortung über die Aufsicht der Schüler, wenn in öffentlichen Schwimmbädern ein geprüfter Schwimmmeister oder Facharbeiter für Bäderwirtschaft (Schwimmmeistergehilfe) den Badebetrieb überwacht.
Schwimmen und Baden außerhalb öffentlicher Schwimmbäder (z.B. in offenen Gewässern) ist verboten.

2. Kampfsportarten Judo/Ringen

Wegen der besonderen Verantwortung beim Unterrichten der Kampfsportarten Judo und Ringen kann nur ein Sportlehrer eingesetzt werden, der

Das Tragen von Brillen ist unzulässig.

3. Skilehrgänge

Wegen der besonderen Risiken eines Skilehrganges in alpinen Gebieten und der sich daraus ergebenden Verantwortung der Lehrkräfte kann die Leitung eines solchen Skilehrganges nur übernehmen, wer hierfür die notwendige Qualifikation erworben hat, insbesondere mit den didaktisch-methodischen Fragen nachweislich vertraut ist und mindestens über grundlegende Kenntnisse im Skilauf verfügt.

Qualifiziert ist, wer

Die von einer aufsichtführenden Person beaufsichtigte Schülergruppe darf im Anfangsstadium der Ausbildung nicht mehr als 12 Schülerinnen oder Schüler umfassen.
Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

4. Inline Skating

Die Sportart "Inline Skating" stellt wegen der Risiken besondere Anforderungen an den unterrichtenden Sportlehrer. Er muss über spezifische Kenntnisse (methodische, sicherheitstechnische und verkehrserzieherische Kenntnisse) verfügen.

Qualifiziert ist, wer

Die praktische Ausbildung setzt das Tragen der vollständigen Schutz-und Sicherheitsausrüstung für Lehrer und Schüler voraus (Knie-, Hand-und Ellenbogenschoner sowie Sturzhelm).

5. Wassersport

Aufgrund der besonderen Risiken beim Wassersport (Kanu, Rudern, Segeln, Surfen) dürfen nur Sportlehrer den Unterricht durchführen, die

Für das Leiten von Wasserwanderungen auf Binnengewässern (Kanu/Rudern) ist qualifiziert, wer

Alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen über die Schwimmfähigkeit verfügen. Auf dem Wasser ist das Tragen der Schwimmweste für alle Teilnehmer Pflicht. Bei Kanufahrten im Wildwasser ist das Tragen eines Kopfschutzes erforderlich.
Zur Aufsicht eingesetzte begleitende Personen müssen ebenfalls den Nachweis der Rettungsfähigkeit, mindestens das deutsche Rettungsschwimmabzeichen DRSV in Bronze, besitzen.
Die von einer aufsichtführenden Person beaufsichtigte Schülergruppe darf im Anfangsstadium der Ausbildung nicht mehr als acht Schülerinnen oder Schüler umfassen.
Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
Wasserwanderungen sind vorrangig in einheimischen Gewässern durchzuführen.

6. Klettern/Gebirgswandern

Aufgrund der besonderen Risiken beim Klettern (an der künstlichen Kletterwand und freies Klettern im Mittelgebirge) bzw. Gebirgswanderungen muss die Lehrkraft über spezielle Kenntnisse des Kletterns (des Sicherns und Helfens sowie über sicherheitstechnische Kenntnisse) verfügen.

Qualifiziert ist, wer

Beim Klettern (Felsklettern) ist das Tragen eines Steinschlagschutzhelmes erforderlich. Bei Gebirgswanderungen in unbekannten Gebieten sind ausgebildete, erfahrene und ortskundige Fachkräfte hinzuzuziehen.
Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

7. Springen mit dem Mini-Trampolin

Der Sportlehrer muss über Grundkenntnisse der Methodik des Mini-Trampolin Springens, über sicherheitstechnische Kenntnisse zur Verhütung von Unfällen und über Grundfertigkeiten beim Sichern und Helfen während des Einsatzes eines Mini-Trampolins verfügen.
Die Sprungausbildung am Mini-Trampolin soll erst dann einsetzen, wenn die Schüler die allgemeine Sprungschulung im vorangegangenen Sportunterricht durchlaufen haben und sich die notwendigen Erfahrungen für Absprung-, Stütz-, Flug-und Landephase angeeignet haben.
Als Aufsprungflächen sind Weichbodenmatten mit Niedersprungauflage zu verwenden, die ein zu tiefes Einsinken in die Matte verhindern, die Standsicherheit erhöhen und damit mögliche Drehbrüche bzw. Verstauchungen an Gelenken vermeiden helfen.
Die Hilfeleistung und Sicherheitsstellung ist auch bei einfachen Sprüngen fachgerecht zu gewährleisten.

Dritter Teil:
Zusätzliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote

1. Förderunterricht

Sportförderunterricht umfasst Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Haltungs-, Organleistungs-und Koordinationsschwächen sowie Fördermaßnahmen für wenig motivierte, leistungsschwache oder bewegungsgehemmte Kinder und Jugendliche.
Unter anderem ist es Ziel dieses Unterrichts, über die Erweiterung der sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auch zum Abbau von eventuell vorhandenen sozialen Randstellungen und somit zu einer ausgeglichenen psychischen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen beizutragen.
Im Sportförderunterricht werden keine Leistungsnachweise verlangt; Benotungen entfallen.

1.1. Teilnahme

Die Teilnahme am Sportförderunterricht ist freiwillig. Vor Aufnahme in den Sportförderunterricht ist das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Die Aufnahme in den Sportförderunterricht sollte in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.
Eltern können ihr Kind für den Sportförderunterricht vorschlagen. Die Teilnahme am Sportförderunterricht kann auch auf Empfehlung des Arztes erfolgen. Das Vorschlagsrecht haben auch Lehrer, die Haltungsschwächen oder Organleistungs­bzw. Koordinationsschwächen bei den Schülern feststellen. Das gilt vor allem für die Sportlehrer.
Die Entscheidung über die Teilnahme am Sportförderunterricht trifft der Schulleiter mit dem für diesen Unterricht qualifizierten Lehrer.

1.2. Wochenstundenzahl

An Grund-, Regel-und Förderschulen sowie an Gymnasien, an denen befähigte Lehrkräfte vorhanden sind, können über den in den Stundentafeln ausgewiesenen Sportunterricht hinaus bis zu zwei Wochenstunden Sportförderunterricht eingerichtet werden. Für den Sportförderunterricht können die Ergänzungsstunden laut Stundentafeln oder freiwillige Unterrichtsangebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stundenkontingente genutzt werden.

1.3. Größe der Fördergruppen

Bei der Einrichtung des Sportförderunterrichts ist in der Regel von einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, bei Förderschulen von mindestens sechs Schülern, auszugehen. Eine Gruppe soll in der Regel nicht mehr als 15 Schüler umfassen.
Der Sportförderunterricht kann klassenstufen- und schulübergreifend erteilt werden.

1.4. Einsatz von Sportlehrern im Sportförderunterricht

Sportförderunterricht dürfen nur Sportlehrer erteilen, die die entsprechende Qualifikation in einer Fortbildungsmaßnahme des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) oder in einer vom ThILLM anerkannten Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme erworben haben.

2. Arbeitsgemeinschaften und Kooperationsmaßnahmen "Schule-Sportverein"

Für die Leitung von Arbeitsgemeinschaften Sport und/oder Kooperationsmaßnahmen "Schule-Sportverein", kann der Schulleiter neben den Sportlehrern auch Lehrkräfte der Schule oder andere volljährige Personen beauftragen. Voraussetzung für deren Einsatz als Leiter ist eine gültige Übungsleiterlizenz für die jeweilige Sportart.
Die Vergabe von Lehrerstunden ist nur für Lehrkräfte möglich.
Schülerinnen und Schüler über 16 Jahre, die eine Übungsleiterlizenz erworben haben, können vom Leiter im Übungs-und Trainingsverlauf mit Teilaufgaben betraut werden. Die Leitung und Verantwortung verbleibt jedoch bei der durch den Schulleiter beauftragten Person.

Vierter Teil:
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Regelungen treten am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig treten das Schreiben vom 28. Februar 1994 zum "Schulschwimmen, Durchführungsbestimmungen für den Schwimmunterricht" (Az.: 27/51710/30), das Schreiben vom 15. Januar 1996 zur "Sicherheit im Schulsport" (Az.: 27/51710/30) und das Schreiben vom 17. Februar 1999 zur "Sicherheit im Schulsport; hier: Einzelregelungen zu Sportarten und sportartübergreifenden Lernbereichen" (Az.: 2A 5/51710) außer Kraft.

Erfurt, den 25. Februar 2000

Hermann Ströbel